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Infos für Behinderte

und ihre Angehörigen

 


Der Parkausweis für Behinderte

Fast auf jedem öffentlichen Parkplatz sind sie zu finden – die so genannten Behinderten-Parkplätze. Das sind in der Regel in der Breite größere Parkplätze (der Mehrplatz wird zum Ein- und Aussteigen mit dem Rollstuhl dringend benötigt), die mit einem quadratischen Schild ausgestattet sind, das ein weißes „P“ auf blauem Untergrund (Parkschild) zeigt, unter dem sich das Symbol eines Rollstuhlfahrers (Schwarz auf weißem Untergrund) befindet. Manchmal befindet sich das Rollstuhlfahrersymbol auch weiß im blauen Parkplatzschild, rechts unten. In der Regel ist das Rollstuhlfahrersymbol auch zusätzlich noch groß in weiß auf den Asphalt gemalt.

Diese Parkplätze sind ausschließlich für den Personenkreis reserviert, der einen gültigen „Parkausweis für Behinderte“ besitzt und diesen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht oder gelegt hat. Wer solche Parkplätze missbräuchlich (= z. B. ohne gültigen Parkausweis für Behinderte) in Anspruch nimmt oder einen solchen unberechtigt benutzt begeht eine lt. Bußgeldkatalog (seit dem 09.11.2021) mit 55,00 € zu ahndende Ordnungswidrigkeit. Vor allem in Großstädten werden solche Fahrzeuge auch rigoros abgeschleppt (zusätzliche Kosten: ab 200 € und mehr).

So sieht der (einzig) gültige Behinderten-Parkausweis aus. Alle Behinderten-Parkausweise, die vor dem 1. Januar 2001 ausgestellt wurden, haben zum 31. Dezember 2010 ihre Gültigkeit verloren und dürfen bereits seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr benutzt werden!

Links die Vorderseite, die sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein muss. Sie enthält die ausstellende Behörde mit Siegel, das Gültigkeitsdatum (Datum des letzten Tages der Gültigkeit) und eine Ausweisnummer. Die rechte Seite (= Rückseitee des Parkausweis) enthält den Namen (Familienname, Vorname), die Unterschrift und ein Passfoto des Inhabers.

Andere Ausweise wie alte Parkausweise oder ein Schwerbehindertenausweis sind für das „Behindertenparken“ ungültig und unzulässig. Der Ausweis gilt im gesamten Bundesgebiet und in allen EU-Staaten, die gleiche oder ähnliche Parkerleichterungen für Behinderte anbieten. In anderen EU-Staaten können jedoch im Einzelfall andere Bestimmungen gelten als in Deutschland. Deshalb sollte man sich vor der Auslandsfahrt entsprechend informieren (z. B. bei der Botschaft, Konsulat, ADAC). Eine umfassende Übersicht zu diesem Thema gibt auch die Broschüre der Europäischen Kommission „Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union: Bedingungen in den Mitgliedstaaten“.

Zum Parkausweis gehört die gültige „Ausnahmegenehmigung“. Deren Nummer ist identisch mit der Nummer des zugehörigen Parkausweises und nur für diesen gültig. Sie enthält zudem die Daten der ausstellenden Behörde, das Ausstellungsdatum, das Ablaufdatum sowie den Namen und die Adresse des Inhabers. Die Ausnahmegenehmigung besteht aus einem A-4-Blatt einseitig bedruck und ist dem Parkausweis beizulegen bzw. bei Benutzung des Parkausweises zwingend mitzuführen und auf Verlangen autorisierten Kontrollpersonen (Polizei, Ordnungsamt, Parkwächter o. ä.) vorzuzeigen.

Der Parkausweis-Inhaber kann sowohl der Fahrer selbst sein als auch ein Beifahrer. Gehört der Parkausweis nicht dem Fahrer, so darf er nur eingesetzt werden, wenn bei der Fahrt der Inhaber des Ausweises zugegen ist.

Beantragt werden kann der Parkausweis (in der Regel kostenlos) für Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), blinde Menschen (Merkzeichen Bl) sowie schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen in der Regel beim zuständigen Straßenverkehrsamt (Straßenverkehrsbehörde). Notwendig für die Ausstellung sind:

1. Aktuelles Passfoto

2. Gültiger, aktueller Personalausweis

3. Gültiger Schwerbehindertenausweis (alternativ Feststellungsbescheid)

Parken ohne Behinderten-Parkausweis auf Behindertenparkplätzen

Haben Sie sich auch schon einmal darüber geärgert? Sie sind stark gehbehindert, eventuell sogar auf den Rollstuhl angewiesen und haben berechtigterweise einen „Parkausweis für Behinderte“. Nun suchen Sie einen Parkplatz. Doch die Behindertenparkplätze sind von rücksichtslosen Autofahrern (oder natürlich auch Autofahrerinnen) unberechtigt und verkehrswidrig in Beschlag genommen.

Das kommt leider häufiger vor als man vielleicht denken möchte. Nicht immer ist das Ordnungsamt (Politessen) oder die Polizei zur Stelle, die häufig nicht nur Falschparkern auf Behindertenparkplätzen ein Bußgeld (lt. Bußgeldkatalog) in Höhe von 35,00 € verpasst, sondern die Fahrzeuge zusätzlich auch rigoros abschleppen lässt, was bis zu 200,00 € oder mehr kosten kann.

Wir empfehlen solche Falschparker, die definitiv auf einem ausgewiesenen, ausgeschilderten Behindertenplatz stehen, als Beweis zu fotografieren und anzuzeigen.

Missbrauch von Behindertenparkausweisen

Der Missbrauch von Behindertenparkausweisen ist kein Kavaliersdelikt. So machen sich beispielsweise diejenigen wegen Urkundenfälschung strafbar, die ihr Auto auf einem Behindertenparkplatz abstellen und gut sichtbar eine Farbkopie des Behindertenparkausweises eines Dritten im Auto auslegen. Dies gilt selbst dann, wenn einwandfrei erkennbar ist, dass es sich um eine Kopie handelt. Maßgeblich ist nämlich der Umstand, dass die Kopie mit Vorsatz angefertigt und ausgelegt wurde um damit eine Parkberechtigung vorzutäuschen. (OLG Stuttgart vom 22.05.2006, Az.: 1 Ss 13/06)

Auch das missbräuchliche Benutzen eines echten Behindertenparkausweises ist strafbar und kann teuer zu stehen kommen, da dies den Tatbestand des strafbaren Missbrauchs von Ausweispapieren erfüllt. Das AG Nürnberg verurteilte für diesen Sachverhalt am 21.04.2004 unter Az. 55 Cs 702/04 eine Frau zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 € (= insgesamt 2.400,00 €).

In der Begründung des Amtsgerichts hieß es: „Wer einen Behindertenparkausweis, der für einen anderen amtlich ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, macht sich eines Missbrauchs von Ausweispapieren gemäß § 281 Abs. 1 StGB schuldig.“

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Finanztipps für Pflegende

06.06.2018: Rentenbeiträge für Pflegende

Wer einen Angehörigen selber pflegt, kann Rentenansprüche dafür erwerben. Die Pflegekasse (auch private Pflegeversicherung) zahlt entsprechend des Pflegeaufwandes bzw. des Pflegegrades auf Antrag Pflichtbeiträge an die Rentenkasse. Dies auch dann, wenn zusätzlich noch aus anderen Quellen (wie beispielsweise Teilzeitarbeit oder Minijobs) Beiträge gezahlt werden. Seit dem 1. Januar 2017 neu ist, dass diese Beiträge auch dann weitergezahlt werden, wenn die/der Pflegende bereits selbst eine Rente bekommt. So profitieren heute selbst Pflegende davon, wenn sie bereits eine Altersrente beziehen.

Bei Bedarf sprechen Sie die Pflegeversicherung Ihrer zu pflegenden Person an. Weitere Infos auch in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich".

08.07.2017: Bundesfinanzhof bestätigt Freibetrag

für Pflege bei Erbschaftssteuer

Entgegen der früher gängigen Praxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: Wenn Kinder ihre Eltern pflegen können sie bei der Erbschaftssteuer einen Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen. Dem steht auch die allgemeine Unterhaltspflicht nicht entgegen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach den Umständen im akuten Einzelfall. Der Entscheidung des BFH lag folgender Fall zu Grunde:

Rund zehn Jahre hatte eine Frau ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Nach deren Tod machte sie bei der Erbschaftssteuer einen Pflegefreibetrag von 20.000 Euro geltend, den das Finanzamt nach der bisher gängigen Praxis jedoch nicht gewährte. Dies geschah nach Ansicht des BFH zu Unrecht. Der Begriff Pflege erfasse die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht kann der Gewährung eines Pflegefreibetrages nicht entgegenstehen, da aus der Unterhaltspflicht keine Verpflichtung zu einer persönlichen Pflege abgeleitet werden kann.

Aktenzeichen: II R 37/15 (Quelle: „Für Pflege gibt es Freibeträge“; Allgemeiner Anzeiger, 08.07.2017)

12.11.2016: Pflegegeld ab dem 1. Januar 2017

Wenn pflegebedürftige Personen zu Hause von Angehörigen gepflegt werden, erhalten sie auf Antrag von der Pflegekasse ein Pflegegeld. Das richtet sich nach dem Pflegegrad und beträgt in den einzelnen Stufen: Pflegegrad 2 = 316,00 €, Pflegegrad 3 = 545,00 €, Pflegegrad 4 = 728,00 €, Pflegegrad 5 = 901,00 €.

12.11.2016: Pflegekosten sind steuerlich absetzbar

Wer die Pflege und Betreuung eines Angehörigen übernommen hat, kann die Kosten dafür (zumindest teilweise) von der Steuer absetzen. Darauf wies der Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfsvereine in Berlin, Erich Nöll, hin. Dies kann auf zwei verschiedene Arten geschehen. Welche der beiden allerdings für den Einzelnen vorteilhafter ist, das muss im Einzelfall geprüft werden und lässt sich nicht pauschal sagen. Im Zweifelsfall lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten.

Variante 1 = Steuerermäßigung bis 4.000 €: Sie können eine Steuerermäßigung von 20 % der Kosten, jedoch maximal 4.000 € in Anspruch nehmen. Hierbei wird direkt die zu zahlende Einkommensteuer gemindert.

Variante 2 = Kosten als außergewöhnliche Belastung: Die Kosten für Pflege sowie auch andere Krankheitskosten werden in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Diese wird vom Einkommen abgezogen welches besteuert werden muss. Hierbei gibt es jedoch eine „zumutbare Eigenbelastung“, die von den Pflegekosten abgezogen werden muss. Diese lässt sich dann aber auch wieder steuerlich geltend machen, was aber gesondert beantragt werden muss. Dazu gibt es auf dem „Mantelbogen“ der Einkommensteuer eine Frage.

03.07.2016: Bis zu 4.000 € Zuschuss für behindertengerechte Umbauten

Benötigen Sie einen Treppenlift? Wollen Sie ihr Bad behindertengerecht umbauen (z. B. mit einer ebenerdigen Dusche? Benötigen Sie als Rollstuhlfahrer breitere Türen? Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es von Ihrer Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000,00 €. Zwei der wichtigsten Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses sind: Der Nutzer des Treppenliftes oder des behindertengerechten Umbaus, für den der Antrag gestellt wird, muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein und der Antrag (kann formlos per Brief geschehen) muss vor dem Ein- oder Umbau geschehen. Empfehlenswert ist es das Angebot in Kopie dem Antrag auf Zuschuss beizufügen.

Je nach Fall stehen neben der Pflegeversicherung weitere Stellen für Fördermittel zur Verfügung. Bei Unfallgeschädigten besteht ein Anspruch gegenüber der Berufsgenossenschaft (Arbeitsunfall, Wegeunfall in Zusammenhang mit der Arbeit, Berufskrankheit), des Versorgungsamtes oder der gegnerischen Haftpflichtversicherung (bei Unfall mit Fremdverschulden). Auch im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts für Kriegsopfer (BVG) bestehen Ansprüche bei der Hauptfürsorgestelle oder dem Landeswohlfahrtsverband. Schlussendlich kann ein Treppenlift auch für die Arbeitsplatzsicherung bzw. den Arbeitsplatzerhalt notwendig sein. Dann ist für den Zuschuss das Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) zuständig. Je nach Fall und Quelle kann eine Bezuschussung von 100 % möglich sein.

Auch wenn Sie als Behinderte(r) bereits einen Steuerfreibetrag haben, kann ein solcher Ein- oder Umbau eventuell steuerabzugsfähig sein. Sprechen Sie deshalb Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt an und erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Abgabe der Steuererklärung.

Da in Deutschland viel zu wenige alters- und/oder behindertengerechte Wohnungen existieren gibt es auch staatliche Förderprogramme für alters- und/oder behindertengerechte Wohnraumsanierungen über die KfW-Bank (Infos unter Tel.: 0800-5399002). Von den Wohnungs-/Hauseigentümern kann aus dem Förderprogramm 455 ein Zuschuss von bis zu 5.000 € beantragt werden, der nach Bewilligung nicht zurückgezahlt werden muss. Zudem bietet die KfW-Bank mit dem Förderprogramm 159 einen günstigen Baukredit von bis zu 50.000 € an. Allerdings kann für ein und dieselbe Baumaßnahme nicht beides in Anspruch genommen werden. Und auch wenn Sie nur Mieter sind können Sie mit dem Einverständnis des Vermieters das eine oder andere Förderprogramm der KfW-Bank beantragen.

Umfassende Informationen für einen behindertengerechten Wohnungsumbau gibt es unter www.online-wohn-beratung.de vom Verein Barrierefrei Leben. Regionale Anlaufstellen für Infos zum Thema finden Sie auch unter www.wohnungsanpassung-bag.de.

03.07.2016: Erstattung für Hilfsmittel von der Krankenkasse

Sie haben die Möglichkeit, Kosten für Dusch- oder Badewannensitze, Badehilfen, Badewannenlifter, Badewannengriffe und Aufrichthilfen, Toilettensitzerhöhungen, Rollatoren, Rollstühle, Krankenbetten usw. als Hilfsmittel erstattet zu bekommen. Ihr Arzt muss Ihnen dies per Rezept verordnen. Auch für Inkontinenz gibt es einen monatlichen Pauschalbetrag von der Krankenkasse. Dieser gilt als Zuschuss, da er keinesfalls die tatsächlichen Kosten decken kann. Näheres erfahren Sie bei der zuständigen Krankenkasse.

06.02.1997: Krankenkasse muss Stromkosten für Elektrorollstuhl zahlen

Die Frage, ob eine Krankenkasse gemäß § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) auch die Stromkosten für die Wiederaufladung des Akkus in einem Elektrorollstuhl übernehmen muss, hat das Bundessozialgericht (BSG) mit „Ja“ entschieden. Die Kasse muss zahlen. BSG-Urteil, Az. 3 RK 12/96 vom 06.02.1997.

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Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am 22.09.2022 14:07:43 Uhr.
  
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